Das MLR hat zur Erleichterungen der Schwarzwild-Bejagung drei Änderungen beschlossen: Die Schonzeit und das Kirrverbot werden ausgesetzt, es sind künftig mehr Kirrungen pro Jagdbezirk erlaubt und es gibt Ausnahmeregelungen für Nachtzieltechnik.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium hat zur Erleichterung der Bejagung von Schwarzwild als Präventionsmaßnahme im
Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest die Durchführungsverordnung zum Jagd-und Wildtiermanagementgesetz
in drei Punkten geändert (siehe unten).
Die Änderungen treten am 1. März 2018 durch Veröffentlichung im Gesetzblatt BW in Kraft
1. In § 5 (Kirrungen) Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Das bedeutet:
Für Schwarzwild darf je angefangene 50 ha Waldfläche eine Kirrung betrieben werden, wobei je Jagdbezirk
mindestens 5 (statt bisher 2) Kirrungen zulässig sind.
Diese Regelung gilt auch für die bisherigen Jagdruhebereiche im März und April, die bis 2019 aufgehoben
werden (siehe Nr.3). Nach wie vor sind Kirrungen nur im Wald zulässig!
Die Neuregelung der Schwarzwildkirrung gilt bis einschließlich 28.Februar 2019.
2. § 9 (Sachliche Verbote) wird wie folgt geändert:
a. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b. § 9 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher
Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen
und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen
von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen. “
Bei der Verwendung künstlicher Lichtquellen ist zu beachten, dass sie nicht mit der Waffe verbunden
sein dürfen.
Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist nicht automatisch freigegeben, sondern unterliegt einem Antragsund
Beauftragungsverfahren.
Dazu heißt es in der Begründung zur Änderung der DVO:
„Im Verordnungsweg wird das sachliche Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG in
Bezug auf die Verwendung künstlicher Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze
für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild zu verwenden,
eingeschränkt. Daneben bestehende Vorgaben des Waffenrechts bleiben unberührt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen ist im Einzelfall eine Beauftragung im Sinne des § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes
(WaffG) durch die unteren Jagdbehörden möglich. Diese richtet sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten
und kann durch die untere Jagdbehörde befristet erteilt werden. Für die dauerhafte jagdliche
Anwendung von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen wäre mittelfristig eine Änderung des Waffengesetzes
des Bundes erforderlich.“
Was bedeutet das in der Praxis?
Nachtzielgeräte, die anstelle einer Zieloptik benutzt werden, sind nach wie vor nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung
ist auf Aufsatz-und Vorsatzgeräte beschränkt.
In Absprache mit dem Bundesinnenministerium ist es möglich, pro Jagdrevier eine Jägerin/einen Jäger
mit der Nutzung von Aufsatz-oder Vorsatzgeräten zur Schwarzwildbejagung zu beauftragen.
Die Beauftragung muss bei der unteren Jagdbehörde beantragt werden.
Das MLR wird den zuständigen unteren Jagdbehörden Hinweise zur Behandlung von Anträgen zur Beauftragung
der Benutzung von Nachzielvorsatz-oder Aufsatzgeräten an die Hand geben.
Es ist davon auszugehen, dass eine Beauftragung nur zeitlich befristet erfolgt.
Wir werden Ihnen die Hinweise für die Behandlung von Anträgen unverzüglich zukommen lassen, sobald
sie uns vorliegen.
Wir raten dazu, Anträge zur Beauftragung erst an die Untere Jagdbehörde zu schicken,
wenn die Kriterien bekannt sind.
3. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Schwarzwild ganzjährig“
Die Regelung gilt bis einschließlich 28.Februar 2019.
Das bedeutet:
Schwarzwild kann innerhalb und außerhalb des Waldes ganzjährig bejagt werden.
Hinweis:
Der Muttertierschutz führender Bachen mit abhängigen (insbesondere gestreifte) Frischlingen bleibt
trotzdem uneingeschränkt erhalten.
Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil
Dr. Erhard Jauch /Martin Bürner
Erstellt am 03.03.2018