Rechtssicherheit beim Umgang Halbautomaten ab dem 10.11.2016!

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Wie im Bundesgesetzblatt am 9. November 2016 veröffentlicht, wurde § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c  des Bundesjagdgesetzes wie folgt geändert:

 

[...]

 

c) mit halbautomatischen Langwaffen, die insgesamt mit mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;

 

 [...]

 

Somit kommt es nicht mehr auf das Fassungsvermögen des Magazines an, sondern nur noch darauf, dass sich insgesamt nicht mehr als 3 Patronen in der halbautomatischen Langwaffe befinden.

  

Die neue Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.  

 

Quelle:

 

www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav