Wie im Bundesgesetzblatt am 9. November 2016 veröffentlicht, wurde § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes wie folgt geändert:
[...]
c) mit halbautomatischen Langwaffen, die insgesamt mit mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
[...]
Somit kommt es nicht mehr auf das Fassungsvermögen des Magazines an, sondern nur noch darauf, dass sich insgesamt nicht mehr als 3 Patronen in der halbautomatischen Langwaffe befinden.
Die neue Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Quelle: